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Der „Parkplatz“ ist Geschichte

Nach unserem gestrigen Beitrag zum Rückbau des Hundebadeteichs am Schmalenhofer Bach können wir direkt die nächste Neuigkeit kundtun.

Der Parkplatz auf der Konradshöhe wird nun zurück gebaut. Wir hatten, auch mit den Anwohnern zusammen, hierzu lange mit dem Bauamt „verhandelt“, da der Parkplatz im LSG lag und dem geltenden Bebauungsplan der Konradshöhe widersprache. Wir hatten hierzu auch bereits mehrfach berichtet.

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Durchfahrt Verboten

Wie auf den Bildern, und auch beim Vorbei- bzw Durchfahren, deutlich zu erkennen ist, ist die Siedlung Konradshöhe nur für Anlieger erlaubt!

Nun könnte man meinen, dass auch Besucher des Scharpenacken als ‚Anlieger‘ gelten, da sie ja ein „Anliegen“ haben.

Ich möchte an dieser Stelle nicht auf die ewig geführte Diskussion eingehen, wer hat wann, wie und wo ein „Anliegen“ oder gilt als „Anlieger“ (Bewohner, Eigentümer, etc.).

Sehr gut fasst dies meiner Meinung nach dieser Artikel zusammen. Insbesondere dieser Absatz ist für uns von Bedeutung:

Ist ein Grundstück auch auf anderem Wege als durch die Sperrstraße erreichbar, dann ist dieser andere Weg zu benutzen.

http://www.rechtslexikon.net/d/anlieger/anlieger.htm

Entscheidend sind also folgende Tatsachen:

  • Durchfahrt verboten ist, außer für Anlieger, Durchfahrt verboten!
  • Richtig, der Begriff „Anlieger“ ist in der StVO nicht definiert.
  • Nirgendwo im Bereich der Siedlung ‚Konradshöhe/ -wüste“ existieren offizielle Parkplätze!
  • Nein, auch ‚ganz oben‘ gibt es keinen offiziellen Parkplatz!
  • Nein, auch keinen Wander-, Hunde- oder Sonstwieparkplatz, außer für Anlieger.
  • Die Fläche „ganz oben“, welche nur zu gerne von Nicht-Anliegern genutzt wird, gehört offiziell zum Gelände des Scharpenacken und damit in die Eigentümerschaft des BLB, welcher diese Fläche als Anlieger natürlich benutzen darf.

Das Wesentliche aber ist:

  • Der Scharpenacken ist „auch auf anderem Wege als durch die Sperrstraße erreichbar“ und damit ist dann „dieser andere Weg zu benutzen“!
  • Sämtliche anderen Zuwege (und da fallen uns ganz viele ein!) sind keine Sperrstraßen und damit legal befahrbar!

Für Besucher des Scharpenacken gilt also: sie sind keine Anlieger und damit bleibt für sie die Durchfahrt verboten!

Daher, liebe Besucher des Scharpenacken, bitte haltet euch an die Spielregeln, nutzt die zahlreichen legalen Möglichkeiten, mit dem PKW zum Scharpenacken zu fahren und auch dort zu parken.

Die Anwohner werden es euch Danken!